Allgemeine Geschäftsbedingungen

REHA-Industriekomponenten, Im Katzentach 5, 76275 Ettlingen

  • 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Unternehmer (nachfolgend Kunden genannt) sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(2) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von REHA-Industriekomponenten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Die AGB sind Bestandteil aller Verträge, die REHA-Industriekomponenten mit ihren Kunden über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(3) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn REHA-Industriekomponenten ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen werden nur anerkannt, wenn deren Geltung durch REHA-Industriekomponenten ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. (4) Die AGB gelten auch dann, wenn REHA-Industriekomponenten in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

  • 2 Warenangebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Warenangebote auf unseren Internetseiten sind unverbindlich und freibleibend. Dies gilt insbesondere für Preise (auch für die im Warenkorb unserer Internetseiten zur Zeit der Bestellung genannten) und Abbildungen. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

(2) Mit der Bestellung einer Ware bei uns erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. REHA-Industriekomponenten kann das in der Bestellung gegenüber ihr liegende Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Eingang annehmen. Eine im Rahmen des Bestellvorgangs von REHA-Industriekomponenten oder Dritten (z.B. Ebay) verschickte Bestätigungsmail der Bestellung oder etwaig folgende Statusberichte stellen keine Annahme des Angebotes dar. Der Kaufvertrag kommt zustande, sobald REHA-Industriekomponenten dem Kunden eine Auftragsbestätigung/Rechnung übersendet oder die bestellte Ware versendet. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen REHA-Industriekomponenten und dem Kunden ist der mit der Annahme durch REHA-Industriekomponenten abgeschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser AGB, soweit dem zwingende gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen. Mündliche Zusagen von REHA-Industriekomponenten vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Sie werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn sie zuvor schriftlich vereinbart wurden.

(3) REHA-Industriekomponenten macht die Annahme eines Angebotes nach Abs. 2 ausdrücklich davon abhängig, dass der Kaufvertrag mit einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB geschlossen wird und der Abschluss des Kaufs in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit erfolgt. Angebote von Verbrauchern oder von Unternehmern, die als Verbraucher handeln, werden nicht

angenommen. REHA-Industriekomponenten ist zur Prüfung der Unternehmereigenschaft des Bestellers berechtigt und kann von diesem entsprechende Nachweise anfordern.

  • 3 Preise, Verpackung und Versand, Zahlung

(1) Die Preisangaben auf den Internetseiten werden als Nettopreise ausgewiesen, sofern nicht eine Deklaration als Bruttopreis erfolgt.

In letzterem Fall wird der Nettopreis separat ausgewiesen.

(2) Unsere Preise gelten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ab Versandstätte ausschließlich der Kosten

für Verpackung, Fracht und ggf. Nachnahmegebühren.

(3) Verpackungs- und Versandkosten trägt der Kunde. Die Höhe dieser Kosten ist abhängig von der Versandart, der Zahlungsart, dem Gewicht und dem Versandziel. Sie werden in der Regel vor einer Online-Bestellung im Warenkorb berechnet und ausgewiesen oder bei telefonischen Bestellungen genannt und auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(4) Bei Teillieferungen, die durch REHA-Industriekomponenten veranlasst werden, erfolgen Nachlieferungen versandkostenfrei. Bei einer vom Kunden veranlassten Aufteilung der Lieferung werden zusätzlich entstehende Versandkosten für jede Teillieferung gesondert berechnet.

(5) Der Versand sowie die Zahlung des Kaufpreises erfolgen ausschließlich zu den von REHA-Industriekomponenten auf

den Verkaufsplattformen (Internetshop, Online-Marktplätze) angebotenen Versand- und Zahlungsbedingungen/-arten.

  • 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

  • 5 Lieferzeit

(1) Die voraussichtlichen Lieferzeiten sind produktabhängig und werden in der Regel auf unseren Internetseiten angegeben. Die dort in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder schriftlich vereinbart wird. Bei Versendung beziehen sich Lieferfristen auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) REHA-Industriekomponenten kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – eine Verlängerung von Liefer-und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber REHA-Industriekomponenten nicht nachkommt. Dies bezieht sich auch auf die Klärung aller technischen Fragen seitens des Kunden.

(3) REHA-Industriekomponenten haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht

rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die REHA-Industriekomponenten nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse REHA-Industriekomponenten die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist REHA-Industriekomponenten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer-oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber REHA-Industriekomponenten vom Vertrag zurücktreten.

(4) REHA-Industriekomponenten ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  1. die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  2. die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  3. dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (bzw. REHA-Industriekomponenten

KG die Übernahme dieser Kosten trägt).

(5) Gerät REHA-Industriekomponenten mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, ist die Haftung von REHA-Industriekomponenten auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen beschränkt.

(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist REHA-Industriekomponenten berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Insbesondere geht mit Eintritt des Annahmeverzugs die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Kunden über.

  • 6 Gefahrübergang bei Versendung

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von REHA-Industriekomponenten, soweit

nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von REHA-Industriekomponenten.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über; dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder REHA-Industriekomponenten noch andere Leistungen übernommen hat.

  • 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von REHA-Industriekomponenten gegen Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.

(2) Die von REHA-Industriekomponenten an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von REHA-Industriekomponenten. Die Ware sowie die

nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

(3) Der Kunde verwahrt und versichert die Vorbehaltsware unentgeltlich für REHA-Industriekomponenten. Er ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(4) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von REHA-Industriekomponenten als Hersteller erfolgt und REHA-Industriekomponenten unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei REHA-Industriekomponenten eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an REHA-Industriekomponenten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so behält REHA-Industriekomponenten anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von REHA-Industriekomponenten an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an REHA-Industriekomponenten ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. REHA-Industriekomponenten ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. REHA-Industriekomponenten darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von REHA-Industriekomponenten hinweisen und REHA-Industriekomponenten hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, REHA-Industriekomponenten die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber REHA-Industriekomponenten.

(7) REHA-Industriekomponenten wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.

(8) Tritt REHA-Industriekomponenten bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

  • 8 Ausschluss der Sachmängelhaftung

(1) REHA-Industriekomponenten verkauft ausschließlich Gebrauchtwaren, bspw. aus aufgelösten Lagerbeständen, Industrie- und Anlagerückbauten o.ä. unter Ausschluss der Sachmängelhaftung, soweit sich aus den §§ 9 und 10 nicht etwas anderes ergibt. Im Einzelfall noch unbenutzte und/oder originalverpackte Ware wird ebenfalls ausdrücklich als Gebrauchtware verkauft und auch als solche auf den Verkaufsplattformen angeboten.

(2) Der Ausschluss der Sachmängelhaftung gilt nicht bei einem arglistigen Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.

  • 9 Haltbarkeitsgarantie für gebrauchte Ware

Nach § 8 ist die gesetzliche Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen. Wird Ware von REHA-Industriekomponenten ausdrücklich mit einer Haltbarkeitsgarantie angeboten (bspw. in der Artikelbeschreibung auf den Verkaufsplattformen von REHA-Industriekomponenten oder durch separate, schriftliche Vereinbarung) und verkauft, gelten abweichend von dem vereinbarten Sachmangelausschluss nach § 8 nachfolgende Garantiebedingungen:

  1. Die Haltbarkeitsgarantie beginnt mit der Übergabe der Ware an den Käufer, sie ist auf 14 Tage begrenzt. Beanstandungen sind gegenüber REHA-Industriekomponenten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf der 14-Tage-Frist ist die Geltendmachung von Garantieansprüchen ausgeschlossen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der schriftlichen Anzeige bei REHA-Industriekomponenten.
  2. Im Garantiefall werden wir, vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 3, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Ersetzte Teile werden dabei unser Eigentum. Gelingen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht in angemessener Zeit, kann der Käufer die Ware nach Rücksprache mit REHA-Industriekomponenten auf seine Kosten zurücksenden. Er erhält den Kaufpreis sowie die entstandenen Versandkosten erstattet. Unfrei zurückgesandte Ware wird nicht entgegengenommen. Weitergehende Ansprüche aus dieser Garantie sind ausgeschlossen.
  3. Keine Garantie wird übernommen, wenn die Haltbarkeit durch das Nichtbefolgen von Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Herstellers beeinträchtigt wurde, Änderungen an den Produkten vorgenommen oder Teile ausgewechselt wurden, Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen oder die Haltbarkeit durch sonst unsachgemäße Anwendung, Verschleiß oder durch Fremdeinwirkung beeinträchtigt wurde. Ebenso fallen Schäden, die auf dem Transportweg entstanden sind, nicht unter diese Garantie.
  • 10 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung von REHA-Industriekomponenten auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 10 eingeschränkt. (2) REHA-Industriekomponenten haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind neben der Lieferung der bestellte Ware auch Beratungs-, Schutz-und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen sowie der Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder der Schutz dessen Eigentums vor erheblichen Schäden. Die Haftung von REHA-Industriekomponenten wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens bleibt von dieser Haftungseinschränkung unberührt.

(3) Soweit REHA-Industriekomponenten nach Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die REHA-Industriekomponenten bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die REHA-Industriekomponenten bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefer-gegenstands sind (bspw. auch Ersatzansprüche aufgrund von Verlusten des Kunden durch Ausfall von Einnahmen, Nutzungsausfall, Produktionsausfall, Kapitalkosten oder Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung zusammenhängen), sind außerdem nur ersatzfähig,

soweit sie typischerweise zu erwarten sind. Typischerweise zu erwarten sind solche Schäden nicht, wenn sie erst durch eine unsachgemäße Inbetriebnahme (bspw. weil Herstellervorgaben nicht beachtet wurden und/oder die Inbetriebnahme durch nicht hinreichend qualifiziertes Personal erfolgt ist oder der Käufer die Ware vor der Inbetriebnahme nicht auf eine ordnungsgemäße Funktion hin überprüft hat) oder einer nicht bestimmungsgemäßen Verwendung des Liefergegenstandes entstanden sind.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von REHA-Industriekomponenten.

(5) Soweit REHA-Industriekomponenten technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(6) Der Kunde stellt REHA-Industriekomponenten von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die auf jedwede Form des Verschuldens des Kunden, deren Angestellten oder sonst vom Kunden Beauftragten zurückgehen.

  • 11 Datenschutz

(1) Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass REHA-Industriekomponenten Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Spediteuren, Frachtführern, etc.) zu übermitteln. Im Übrigen wird auf die Datenschutzerklärung auf unseren Internetseiten verwiesen.

  • 12 Anwendbares Recht – Gerichtsstand

(1) Die zwischen REHA-Industriekomponenten und dem Kunden bestehenden Rechtsverhältnisse, insbesondere der zwischen ihnen geschlossene Kaufvertrag, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens.

(2) Ist der Kunde mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland Kaufmann i.S.d. § 1 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB), juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertragsverhältnis Gerichtsstand der Sitz von REHA-Industriekomponenten.

(3) Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können gegen REHA-Industriekomponenten ausschließlich an dem in Abs. 2 bestimmten Gerichtsstand Klage erheben; REHA-Industriekomponenten kann Klagen gegen Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland an deren Sitz oder am Sitz nach Abs. 2 erheben.

  • 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages einschließlich dieser AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die REHA-Industriekomponenten und der Kunde mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag einschließlich dieser AGB als lückenhaft erweisen.